Hausmeisterkosten als Nebenkosten: Was Vermieter umlegen dürfen

Die Grundlage: die Betriebskostenverordnung

Welche laufenden Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Voraussetzung ist außerdem, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Was in der Regel umlagefähig ist

  • Hauswart beziehungsweise Hausmeister für laufende Tätigkeiten wie Kontrollgänge (§ 2 Nr. 14 BetrKV)
  • Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Flure und Keller (§ 2 Nr. 9 BetrKV)
  • Gartenpflege, etwa Rasenmähen und Heckenschnitt (§ 2 Nr. 10 BetrKV)
  • Straßenreinigung und Winterdienst (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

Was nicht umgelegt werden darf

Nicht umlagefähig sind insbesondere Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, also Reparaturen, sowie Verwaltungstätigkeiten. Übernimmt ein Hausmeister auch kleine Reparaturen, muss dieser Anteil herausgerechnet werden. Einmalige Leistungen wie eine Entrümpelung sind ebenfalls keine laufenden Betriebskosten.

Darum lohnt sich eine klare Aufstellung

Für eine saubere Nebenkostenabrechnung ist es hilfreich, wenn Leistungen getrennt beschrieben und abgerechnet werden: laufende Betreuung, Reinigung, Gartenpflege und Winterdienst auf der einen Seite, Reparaturen und Einzeleinsätze auf der anderen. Auf Wunsch stimmen wir Angebot und Rechnung so ab, dass diese Trennung gut nachvollziehbar ist.

Wichtiger Hinweis

Ob und in welcher Höhe Kosten im Einzelfall umgelegt werden können, hängt vom Mietvertrag und von der konkreten Tätigkeit ab. Im Zweifel hilft Ihre Hausverwaltung, ein Mieterverein, ein Haus- und Grundbesitzerverein oder eine Rechtsberatung weiter.

Checkliste zum Abhaken

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Regeln stehen in Ihrem Vertrag und in den Satzungen Ihrer Gemeinde.